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Deutsche Gesellschaft für Mauersegler e.V. - Satzung

 

Deutsche Gesellschaft für Mauersegler e.V.
Buchenstr. 9, 65933 Frankfurt

 

Satzung des Vereins

Inhalt

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr                                                                          
§ 2 Zweck des Vereins                                                                                                              
§ 3 Steuerbegünstigung                                                                                                            
§ 4 Mitgliedschaft und Beitragspflicht                                                                                        
§ 5 Organe                                                                                                  
§ 6 Mitgliederversammlung                                                                                                      
§ 7 Vorstand 
§ 8 Auflösung, Vermögensbindung

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein mit Namen „Deutsche Gesellschaft für Mauersegler“, mit Sitz in Frankfurt am Main ist im Vereinsregister eingetragen (VR 11852) und führt den Zusatz „e.V“.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Aufgabe des Vereins sind Schutz und Rettung von Seglern (Apodidae), insbesondere des
    Mauerseglers (Apus apus). Zweck des Vereins ist daher die Förderung des Tierschutzes (§ 52 Abs. 2
    Nr. 14 AO).

2.  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

   • die Trägerschaft einer zentralen, tierärztlich betreuten, staatlich anerkannten Mauersegler-
      Auffangstation („Mauerseglerklinik“) in Zusammenarbeit mit angegliederten ehrenamtlich geführten
      Pflegestellen im In- und Ausland,
   • die artgerechte Aufzucht und Pflege verwaister Nestlinge,
   • die professionelle tierärztliche Versorgung und Rehabilitation flugunfähig aufgefundener adulter
      und juveniler Segler zum Zwecke der Wiederherstellung ihrer Wildbahnfähigkeit,
   • die fachgerechte Rückführung ausgewachsener und wieder wildbahnfähiger Segler in die Natur in
      einem je nach Jahreszeit geeigneten Habitat,
   • die Beringung freigelassener Segler zu
      wissenschaftlichen Zwecken,
   • die fachliche Beratung von Findern, Pflegestellen, Tierärzten, Behörden und sonstigen
      Institutionen, 
   • beratende Tätigkeiten zur Schaffung und Erhaltung von Nistplätzen, zum Schutz bestehender
      Brutkolonien sowie zur Vermeidung baulicher und sonstiger zivilisationsbedingter Gefahrenquellen
      und
   • rechtliche Beratung sowie Einleitung rechtlicher Schritte bei (den Mauersegler betreffenden)
      Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und das Bundesnaturschutzgesetz

3.  Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke im In- und Ausland u.a.
     Zweigstellen, Filialen, Niederlassungen oder auch Repräsentanz gründen und Zweckbetriebe
     unterhalten.

§ 3 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
   „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Für den Verein tätige Personen erhalten eine Erstattung der nachgewiesenen angemessenen
    Auslagen; das Nähere kann in einer Geschäftsordnung durch den Vorstand geregelt werden. Die
    Gewährung angemessener Vergütungen für Dienstleistungen erfolgen bis zur Höhe der anerkannten
    Pauschalen (z.B. Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG) durch Vorstandsbeschluss, darüber
    hinaus nur aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung. Angemessene Vergütungen für
    Vorstandsmitglieder sind unabhängig ob sie für die Vorstandstätigkeit als solche oder andere
    Dienstleistungen erfolgen, von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. Ein mit dem Vorstand
    geschlossener Dienstvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf mit dem Ende der 
    Amtszeit des Vorstandsmitgliedes.

§ 4 Mitgliedschaft und Beitragspflicht

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 12. Lebensjahr sowie juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins bejahen und seine Zwecke aktiv unterstützen, durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Minderjährige und beschränkt Geschäftsfähige bedürfen der schriftlichen Genehmigung ihres gesetzlichen Vertreters, die dem Antrag beizufügen ist. Hierbei soll auch gleich mit erklärt werden, ob der gesetzliche Vertreter mit einer Stimmabgabe durch den Minderjährigen einverstanden ist. Er selbst ist als Erziehungsberechtigter mit der Abgabe der Stimme des Minderjährigen ausgeschlossen.

2. Über die Mitglieder und im Falle von juristischen Personen über ihre gesetzlichen und ggf. einen hiervon abweichend entsandten Vertreter wird ein Verzeichnis geführt. Änderungen der Kontaktdaten haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich zu Vereinszwecken unter Beachtung der aktuellen Datenschutzvorschriften. Erklärungen gelten dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse/E-Mailadresse gesandt wurde; zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Versendung.

3. Wenn in dieser Satzung ausdrücklich die Schriftform gefordert wird, ist sie auch im Sinne des § 126 BGB gemeint; ebenso wie umgekehrt mit Textform die erweiterte Formvielfalt des § 126 b) BGB erlaubt ist. 

4. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Anzeige an den Vorstand wieder austreten.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Art, Höhe, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrages sowie von Umlagen und kann dies in einer Beitragsordnung im Einzelnen regeln. Der von der Mitgliederversammlung aktuell festgelegte Jahres-Mitgliedsbeitrag wird mit Eintritt fällig, im Übrigen zu den von der Versammlung festgelegten Terminen. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende eines Beitragszeitraums aus, erfolgt keine Rückerstattung des gezahlten Beitrages. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag mindern oder ganz erlassen. Wird der fällige Beitrag nicht gezahlt, ist das Mitglied von der Ausübung seiner Mitgliedsrechte für die Dauer des Zahlungsrückstandes ausgeschlossen.

6. Ein Mitglied kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat und für den Vorstand unter den vom Mitglied dem Verein zuletzt bekannt gegebenen Kontaktdaten nicht (mehr) erreichbar ist.

7. Ein Mitglied kann aus dem Verein mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grunde vom Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Ausgeschlossenen schriftlich unter Angabe der wesentlichen Gründe bekannt gemacht. Gegen den Ausschließungsbescheid kann innerhalb von einem Monat ab Zugang dieses Schreibens zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Berufung eingelegt werden, die dann abschließend über den Beschluss gegen das nicht in der Versammlung anwesende Mitglied entscheidet. Die Berufung ist zu begründen. Die Bestätigung des ausschließenden Beschlusses muss von der Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit erfolgen. Soweit dieser Rechtsbehelf nicht oder nicht rechtzeitig genutzt oder ohne Begründung erfolgt oder aber der Beschluss bestätigt wird, unterwirft sich das Mitglied diesem Beschluss. Hierauf soll in dem Ausschließungsbeschluss hingewiesen werden. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen:


  • bei grobem und wiederholtem Verstoß gegen die Satzung, den in der Satzung verankerten
     Ordnungen, Beschlüssen oder die Interessen des Vereins,
  • Störung des Vereinsfriedens oder bei vereinsschädigendem Verhalten
  • wegen ehrenrühriger oder unhaltbarer Verdächtigungen, Beleidigungen oder übler Nachrede von
    Vereinsmitgliedern oder Mitarbeitern des Vereins,
  • schuldhafter falscher Angaben gegenüber dem Verein
  • bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder in Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung von
    Straftaten zum Nachteil des Vereins oder solchen, die erst nach Aufnahme in den Verein begangen
    wurden,
  • sowie in dem Fall, dass es dem Verein und seinen Mitglieder nicht zumutbar ist, die
    Vereinsgemeinschaft fortzusetzen, auch wenn kein Fall von Verschulden vorliegt.

8. Das sich in den Händen des ausgeschiedenen Mitgliedes befindliche Eigentum des Vereins bzw. im Rahmen seiner Arbeit erworbene Informationen wie Schriftgut, Verwaltungsunterlagen, Adressen, Datensätze und Ausrüstung, muss dem Verein unverzüglich und geordnet übergeben werden. Verbleibende Daten sind nach der Übergabe zu löschen. Soweit Mitglieder mit Ämtern und Aufgaben betraut waren, sind sie verpflichtet, mit der Übergabe Rechenschaft abzulegen.

 

§ 5 Organe

1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. Wenn in dieser Satzung Bezug auf das Organ „Vorstand“ genommen wird, soll das Organ als solches handeln und nicht nur durch einzelne Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl, es sei denn der Vorstand hat im Rahmen einer satzungsgemäßen Geschäftsordnung die Aufgaben entsprechend unter sich aufgeteilt (Delegation).

3. Die Mitglieder der Organe sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet; für die Haftung von entgeltlich tätigen Mitgliedern und Vorständen gelten unabhängig von der Höhe des Entgeltes § 31 a und § 31 b BGB, ggf. kann auf Kosten des Vereins eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat die ihr von der Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen und wird zu diesem Zweck vom Vorstand mindestens einmal im Jahr in Textform unter Bestimmung von Tagungsort und Termin mit einer Ladungsfrist von drei Wochen und Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten vorläufigen Tagesordnung einberufen.

2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

      • Wahl des Vorstandes;
      • Benennen besonderer Vertreter gem. § 30 BGB bei Bedarf;
      • Entgegennahme von Jahresbericht und Jahresabschluss durch den Vorstand;
      • Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer und ggf. einer Ersatzperson für in der Regel zwei Jahre,
        die dem Vorstand nicht angehören dürfen; evtl. spezifische Prüfungsaufträge und die
        Beauftragung von externen Prüfern bleibt vorbehalten. Den Kassenprüfern ist Einsicht in alle
        Bücher, Konten und andere einschlägige Unterlagen und Aufzeichnungen des Vereins zu
        gewähren;
     • Entlastung des Vorstandes;
     • Beschlussfassung über Anträge;
     • Festsetzung der Art, Höhe und Fälligkeit eines Mitgliedsbeitrages;
     • Änderung der Satzung und des Vereinszwecks;
     • die Auflösung des Vereins.

3. Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen; er muss dies tun, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich vom Vorstand fordern.

4. Anträge aus der Mitgliedschaft die Tagesordnung um weitere Tagesordnungspunkte zu ergänzen  können grundsätzlich bis zu 14 Tagen vor dem Tag der Versammlung in Textform gestellt werden. Eine fristgemäß erweiterte Tagesordnung soll vorab allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, d.h. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Satzungs- und Zweckänderungen sowie Umwandlungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn dies unter Angabe der beabsichtigten Änderung – die Erkennbarkeit auf die betroffene Ziffer der Satzung ist auch ausreichend - auf der Tagesordnung, die mit der Einladung versandt wurde, vorgesehen war und der Beschluss mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ergeht.

6. Mitglieder können sich durch Vollmacht in Textform von anderen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung vertreten lassen; die Vollmacht ist vor Beginn der Versammlung zu übergeben, wobei jedes Mitglied höchsten drei Mitglieder vertreten kann.

7. Die Art der Beschlussfassung bestimmt der vom Vorstand bestimmte Versammlungsleiter, der bei Bedarf auch die Wahlhelfer beruft.

8. Zur Förderung der Beteiligung möglichst aller Mitglieder kann die Mitgliederversammlung als Präsenz- oder als virtuelle Versammlung auf vom Vorstand bestimmten elektronischen Wege, oder auch einer Hybridveranstaltung durchgeführt werden. Soweit der Vorstand die Möglichkeit der Teilnahme an einer Versammlung auch auf dem elektronischen Weg eröffnet, hat er bereits bei der Ankündigung der Versammlung auf den gewählten Weg hinzuweisen, so dass die Mitglieder die Verfügbarkeit sicherstellen können, und muss rechtzeitig vor der Versammlung die konkreten Zugangsdaten mitteilen. Die Mitglieder verpflichten sich, diese Daten nicht an Dritte weiter zu geben. Die Stimmabgabe muss in einem geschützten Modus erfolgen, der die Feststellung der Identität und des Inhalts der Willenserklärung ermöglicht. Die Möglichkeit zur Vertretung durch Vollmacht gilt in diesen Fällen nicht. Mitgliedern, denen die Teilnahme an der Versammlung – aus welchem Grunde auch – nicht möglich ist, kann der Vorstand bei geeigneten Beschlüssen/Wahlen die Möglichkeit der Stimmabgabe in Textform ermöglichen. Die Stimmen müssen bis zum Ende des letzten Tages vor der Versammlung zugegangen sein. Die Stimmen werden vom Versammlungsleiter ausgezählt und zusammen mit dem in der Versammlung erzielten Ergebnis bekannt gegeben.

9. Beschlüsse können auch außerhalb einer Versammlung gefasst werden. Dies setzt voraus, dass alle Mitglieder beteiligt wurden und mit den in Textform oder auf vom Vorstand zugelassenem elektronischen Wege abgegebenen Stimmen der Beschluss mit der einfachen Mehrheit gefasst wurde. Ausgenommen sind Wahlen und Beschlüsse über eine Satzungs- oder Zweckänderung oder Auflösung des Vereins, es sei denn, die vorangegangene Mitgliederversammlung hat ausdrücklich eine Änderung der Satzung außerhalb einer Versammlung genehmigt, z.B. weil nur noch notwendige Genehmigungen und/oder Rechtsrat einzuholen ist oder eine Vorprüfung durch die zuständigen Behörden vorab nicht stattgefunden hat. Der Beschlussantrag wird vom Vorstand formuliert. Die Überlegungsfrist beträgt regelmäßig zwei Wochen. Maßgeblich ist aber das als spätestes Eingangsdatum für die Abgabe der Stimmen an den Vorstand im Anschreiben ausdrücklich genannte Datum. Der Vorstand zählt die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest. 

10. Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von dem Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer unterschrieben wird. Das Protokoll steht den stimmberechtigten Mitgliedern auf Verlangen zur Einsicht in Textform offen. Einwände gegen die Richtigkeit des Versammlungsprotokolls können nur innerhalb eines Monats ab der Versammlung erhoben werden. Bekannte oder erkennbare Einwände gegen die Beschlussfähigkeit der Versammlung, einzelne Beschlüsse und Wahlen müssen unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ende der Versammlung vorgebracht werden, und im Übrigen in derselben Frist wie Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls. Einwände müssen begründet und soweit möglich belegt werden.
Über Einwände entscheidet der Vorstand unter Anhörung des Versammlungsleiters und des Protokollführers abschließend. Einwände gegen die Wirksamkeit von Beschlüssen und Wahlen ist nur dann stattzugeben, wenn ein erheblicher Mangel festgestellt wird, der einen Einfluss auf das Ergebnis der Willensbildung gehabt haben kann. Damit sollen reinen Förmeleien keinen Raum gegeben werden und nur erhebliche, relevante Mängel berücksichtigt werden.


Soweit Einwänden nicht abgeholfen wird, können Rechtsmittel vor den ordentlichen Gerichten nur innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe des Vorstandsentscheids geltend gemacht werden.

 

§ 7 Vorstand

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten, wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind (Vertretungsorgan i.S.d. § 26 BGB).

2. Er besteht aus mindestens drei sowie bei Bedarf bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt werden, Der gewählte Vorstand bleibt bis zur wirksamen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

3. Der Vorstand bestimmt einen Vorsitzenden und verteilt die Aufgaben unter sich selbst. Für die Sitzungen und Beschlussfassung gelten die Vorschriften zur Mitgliederversammlung entsprechend. Er kann bei Bedarf sich und dem Verein eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. seine Arbeitsweise und die des Vereins näher geregelt ist.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus und wird hierdurch die Mindestzahl an Vorstandsmitgliedern unterschritten, ist in der kommenden Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Der Vorstand kann bis zu einer anderweitigen Entscheidung der Mitgliederversammlung bei Bedarf für die Zwischenzeit ein Ersatzmitglied berufen oder Aufgaben unter sich neu verteilen. Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Anzahl können die Geschäfte des Vereins bis zur Ergänzung vollständig weiterführen.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins sofern sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, und verwaltet das Vereinsvermögen; er kann aufgrund eines Mitgliederbeschlusses bei Bedarf hierfür angemessen vergütet werden. Er kann sich bei entsprechendem Bedarf eines oder mehrerer Geschäftsführer und einer Geschäftsstelle bedienen. Der Geschäftsführer kann auch als besonderer Vertreter (§30 BGB) durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands bestellt werden. Die Vertretungsvollmacht erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

6. Er kann auch Untervollmachten, aber keine Generalvollmacht erteilen. Er kann von der Mitgliederversammlung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

7. Der Vorstand hat bei der tatsächlichen Geschäftsführung grundsätzlich darauf zu achten, dass die Grundsätze der Steuerbegünstigung gemäß §§ 51 ff AO (Gemeinnützigkeit) gewahrt werden.

 

§ 8 Auflösung, Vermögensbindung

1. Ein Auflösungsbeschluss kann nur auf einer Mitgliederversammlung wirksam gefasst werden, wenn zu dieser hierzu ausdrücklich mindestens 1 Monat vorher in Textform eingeladen und der Beschluss mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wurde.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes im Sinne des §52 II Nr. 14, unter der Auflage es zum unmittelbaren Nutzen von Seglern (Apodidae) einzusetzen, insbesondere zur Unterstützung von Mauersegler-Pflegestellen

3. Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder zu den für die Beschlussfassung und Vertretung in der Satzung geregelten Bestimmungen, falls nicht die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas anderes bestimmt.

 

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung in Frankfurt am Main, am 29.01.2000 beschlossen und zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am XX.XX.XXXX.

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